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Präambel
Mit den AGB soll ein gerechter Interessenausgleich zwischen Fotograf
und Kunden erreicht werden.
"Fotograf" ist gleichbedeutend www.sights.ch, Simon
Vogt, Kirchweg 107, 8102 Oberengstringen, Schweiz
I. Definitionen
1. Fotografische Arbeit.
Der Ausdruck "fotografische Arbeit" bezeichnet das Ergebnis
einer vom Fotografen für den Kunden gemäss der zwischen
den Parteien getroffenen Vereinbarung geleistete Arbeit.
2. Fotograf.
Der "Fotograf" ist die für die Leistung der fotografischen
Arbeit beauftragte Person.
3. Kunde.
Der "Kunde" ist die Person, die die fotografische Arbeit
beim Fotografen bestellt.
4. Parteien.
Die "Parteien" sind der Fotograf und der Kunde.
5. Exemplar der fotografischen Arbeit / Exemplar.
Jede Wiedergabe der fotografischen Arbeit in analoger oder digitaler
Form auf einem Datenträger, insbesondere auf Papier, Diapositiven,
CD-ROMs, Computerfestplatten, gilt als "Exemplar der fotografischen
Arbeit" oder als "Exemplar".
II. Leistung der fotografischen Arbeit
1. Vorbehältlich schriftlicher Vorgaben des Kunden bleibt
die Gestaltung der fotografischen Arbeit voll und ganz dem Ermessen
des Fotografen überlassen. Insbesondere steht ihm die alleinige
Entscheidung über die technischen und künstlerischen
Gestaltungsmittel wie zum Beispiel Beleuchtung und Bildkomposition
zu.
2. Bei der Ausführung der fotografischen Arbeit kann der
Fotograf Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen.
3. Die Fotoapparate und -materialien sowie die sonstigen Geräte,
die für die fotografische Arbeit nötig sind, werden
vom Fotografen besorgt.
4. Vorbehältlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung
ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die zur fotografischen
Arbeit nötigen Orte (Locations), Gegenstände und Personen
rechtzeitig zur Verfügung stehen.
5. Verschiebt der Kunde eine Aufnahmesitzung weniger als zwei
Tage vor ihrem Termin auf ein späteres Datum oder kommt er
seinen Verpflichtungen gemäss Ziffer II.4. nicht nach, so
hat der Fotograf Anspruch auf Ersatz der bereits angefallenen
Kosten (inkl. Drittkosten). Zusätzlich steht ihm eine Entschädigung
zu. Diese bemisst sich auf Basis des Tarifs des SBf und beträgt
50% des Honorars, welches gemäss Tarif für die Ausführung
der ausgefallenen Aufnahmesitzung geschuldet wäre.
Privatkunden, die sich online für Fotoshootings beim Fotografen
anmelden und die Reservation rückbestätigen, verpflichten
sich in jedem Fall zur Zahlung des vereinbarten Honorars. Der
Fotograf kann nach eigenem Ermessen bei entschuldbaren Absenzen
bei erfolgter Bezahlung dem Kunden einen Gutschein ausstellen.
6. Die Regel der Ziffer II.5 gilt auch, wenn eine Aufnahmesitzung
weniger als zwei Tage vor Beginn der Aufnahmesitzung wegen ungünstiger
Wetterverhältnisse auf ein späteres Datum verschoben
wird.
7. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Fotografen.
Falls der Kunde den Fotograf bittet, ihm die geleistete fotografische
Arbeit, oder Exemplare dieser Arbeit zuzusenden, gehen die Risiken
des Transports auf den Kunden über.
8. Bestellungen per Telefon und E-Mail bzw. Online-Shop gelten
als Vertragsschluss zwischen den Parteien und sind demnach verbindlich.
9. Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist bei gewerblichen
Kunden zuzüglich MWSt und bei privaten Kunden inkl. MWSt
geschuldet und innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu
bezahlen. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt das gelieferte
Material und die elektronischen Bilddaten im Besitz des Fotografen.
III. Haftung des Fotografen
1. Der Fotograf haftet, einschliesslich einer Mängelhaftung,
nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten.
Die Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten
seiner Angestellten und Hilfspersonen.
2. Der Kunde hat seine Mängelrüge innerhalb von sechs
Werktagen ab Lieferdatum des Werks schriftlich geltend zu machen,
ansonsten gilt die fotografische Arbeit als genehmigt und es können
keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.
IV. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Kunden
a. Im allgemeinen
1. Der Kunde darf die fotografische Arbeit nur zu dem mit dem
Fotografen vereinbarten Zweck verwenden. Jede vereinbarungswidrige
Verwendung verpflichtet den Kunden, dem Fotografen eine Entschädigung
in der Höhe von 150% des gemäss SAB-Tarif (Schweizerische
Arbeitsgemeinschaft der Bild-Agenturen und -Archive) dafür
geschuldeten Entgelts zu bezahlen.
2. Nur der Kunde ist berechtigt, im Rahmen der mit dem Fotografen
getroffenen Vereinbarung von der fotografischen Arbeit Gebrauch
zu machen. Ohne gegenseitige schriftliche Vereinbarung ist der
Kunde nicht berechtigt, Dritten das Recht auf Verwendung der fotografischen
Arbeit zu überlassen.
3. Der Kunde hat bei der mit dem Fotografen bestimmte Verwendung
des Werks den Namen des Fotografen in geeigneter Form zu erwähnen.
4. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über
das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten.
b. Rechte Dritter
1. Wenn der Kunde dem Fotografen angegeben hat, welche Personen
im Rahmen der fotografischen Arbeit zu fotografieren sind, hat
der Kunde dafür zu sorgen, dass diese Personen ihre Zustimmung
zum Gebrauch gegeben haben, den der Kunde von ihrem Bild im Rahmen
der Verwendung der fotografischen Arbeit machen will.
2. Wenn der Kunde dem Fotografen Gegenstände übergeben
oder ihm bestimmte Orte angegeben hat, die im Rahmen der fotografischen
Arbeit fotografiert werden sollen, hat der Kunde dafür zu
sorgen, dass kein Recht Dritter dem Gebrauch entgegensteht, den
der Kunde von dem Bild dieser Gegenstände oder Orte (Locations)
im Rahmen der Verwendung der fotografischen Arbeit machen will.
3. Falls die in den beiden vorstehenden Absätzen vorgesehenen
Verpflichtungen verletzt werden, verpflichtet sich der Kunde,
dem Fotografen jeden Schadenersatz zurück zuerstatten, zu
dem dieser zugunsten der Berechtigten verurteilt werden könnte,
und ihn für sämtliche Kosten der Prozessführung
gegen die Berechtigten zu entschädigen.
V. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen
1. Der Fotograf behält das Recht, die fotografische Arbeit
in jeder Form und auf jedem Träger (insbesondere im Internet)
zu veröffentlichen, sie Dritten zugänglich zu machen,
Dritten eine ausschliessliche oder nichtausschliessliche Lizenz
zur Verwendung der fotografischen Arbeit zu gewähren oder
Dritten Exemplare der fotografischen Arbeit zu übergeben.
Dieses Recht des Fotografen unterliegt jedoch der vorherigen Zustimmung
des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, seine Zustimmung nicht
ohne wichtigen Grund zu verweigern; der Kunde, der seine Zustimmung
nicht ausdrücklich und schriftlich innerhalb von dreissig
Tagen seit dem Bewilligungsgesuch des Fotografen verweigert oder
einschränkt, gilt als mit der jeweiligen Verwendung einverstanden.
2. Im Falle der Verwendung der fotografischen Arbeit durch den
Fotografen im Sinne des vorstehenden Absatzes hat sich der Fotograf
zu vergewissern, dass durch die beabsichtigte Verwendung kein
Recht Dritter an der Abbildung von Personen, Gütern oder
Orten verletzt wird.
VI. Referenzen
Der Fotograf hat das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen
(Internet, Drucksachen), bei Ausstellungen und bei Gesprächen
mit potentiellen Kunden auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden
und auf die für ihn geschaffene fotografische Arbeit hinzuweisen
und diese im Sinne einer Referenz abzubilden.
VII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Auf Verträge zwischen dem Kunden und dem Fotografen ist
ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.
2. Ausschliesslicher Gerichtsstand bildet der Geschäftssitz
des Fotografen.
www.sights.ch, Simon Vogt, Kirchweg 107, 8102 Oberengstringen,
Schweiz
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